§ 32a Ruhen des Verfahrens
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 3
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- VGH Hessen, 22.07.2024 – 3 B 1261/23Zitiert von 5
- VGH Hessen, 18.04.2024 – 3 B 575/23Zitiert von 1
- VGH Bayern, 18.09.2024 – 11 ZB 24.30203Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/32a#abs-1 (1) Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/32a#abs-2 (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. § 32 gilt mit den Voraussetzungen aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend.